Prostitution ist das älteste Gewerbe der Welt, so auch in Deutschland. Rund 400.000 Frauen, aber auch Männer gehen diesem Beruf nach, der auch als Sexarbeit bezeichnet wird. Im Vergleich zu anderen Ländern, gibt es in Deutschland eine sehr liberale Gesetzgebung zur Prostitution. In diesem Zusammenhang wurde jetzt von der Bundesregierung ein neues Prostitutionsgesetz verabschiedet, die letzte Reform in diesem Bereich gabe es im Jahr 2002. Mit diesem Gesetz gibt es eine Vielzahl von Änderungen, sowohl für die jeweiligen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, sondern auch für die Betreiber von Bordellen und auch für die Kunden. Das neue Prostitutionsgesetz verfolgt hierbei mehrere Ziele, die vorab kurz erläutert werden. Das erste Ziel vom Prostitutionsgesetz ist die Bekämpfung von Zuhälterei und Zwangsprostitution. Gerade weil Prostitution in Deutschland erlaubt ist, gibt es immer wieder Zuhälter die Frauen zur Prostitution zwingen. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber neue und umfangreiche Anmeldepflichten erlassen, aber auch erst mals Anforderungen an Bordellbetreiber aufgestellt (Artikel im Spiegel). Ein weiterer Aspekt vom Prostitutionsgesetz ist der Gesundheitsschutz für die Sexarbeiterin und den Sexarbeitern, aber auch für den Freier. Aus diesem Grund wurde als ein Baustein im Gesundheitsschutz, zum Beispiel erst mals eine Kondompflicht aufgenommen. Nachfolgend eine Aufschlüsselung mit einer Vielzahl von Informationen zu den einzelnen Änderungen im Detail.
Anmeldung und Beratung
Bereits seit der letzten Gesetzesänderung ist der Beruf der Sexarbeiterin oder des Sexarbeiters ein offizielles Beruf, in dem man sich auch als Arbeitnehmer anmelden kann. Natürlich besteht auch die Möglichkeit der Selbstständigkeit, hierzu reichte eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt, als sogenante freiberufliche Tätigkeit aus. Trotz dieser Freiheiten musste der Gesetzgeber feststellen, das es immer noch Zuhälter und Zwangsprostituierte, aber auch Menschenhandel in diesem Bereich gibt. Mit dem neuen Prostitutionsgesetz soll dieses jetzt wirksam bekämpft werden, eine Komponente ist hierbei die Anmeldepflicht. Durch die Anmeldepflicht soll sowohl der Menschenhandel, aber auch der Zwang verhindert werden, da die Anmeldung von der betreffenden Sexarbeiterin oder dem Sexarbeiter, persönlich vorgenommen werden muss.
Wird die Selbstständigkeit (häufig Escort als Einstieg) gewählt, wurde das bisherige Verfahren der Anmeldung beschrieben, dieses ändert sich jetzt aber. So muss sich zukünftig die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter nicht nur beim Finanzamt anmelden, sondern auch beim örtlichen Gewerbeamt. Sollte sich eine Sexarbeiterin oder ein Sexarbeiter nicht anmelden und auch nicht als Arbeitnehmer angemeldet sein, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit ist mit einem niedrigen Bußgeld belegt, wobei die Verhängung vom Bußgeld erst im Wiederholungsfall erfolgen soll.
Doch zukünftig müssen nicht nur die Anmeldepflichten bei Gewerbe- und Finanzamt erfüllt sein, sondern die Sexarbeiterin und der Sexarbeiter müssen sich auch vom Gesundheitsamt beraten lassen. Die Betonung liegt hier auf Beratung, es erfolgt keine Untersuchung. Ziel dieser Beratung ist die Aufklärung über die verschiedenen Geschlechtskrankheiten, aber auch zu den Schutzmöglichkeiten und generell zum Gesundheitsschutz im Prostitutionsgewerbe. Die Beratung bei Aufnahme der Tätigkeit ist fester Bestandteil der Anmeldung und kann nicht umgangen werden.
Gesundheitsschutz hat einen hohen Stellenwert
Die gesundheitliche Beratung mit Aufnahme der Sexarbeit, wurde jetzt schon erläutert. Doch der Gesetzgeber geht hier einen Schritt weiter, so ist die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt nicht einmalig. Vielmehr muss man sich mindestens einmal im Jahr zukünftig vom Gesundheitsamt beraten lassen. Der Beratungsumfang erstreckt sich hierbei wie bereits erwähnt, über Geschlechtskrankheiten bis hin zu den verschiedenen Schutzmöglichkeiten. Auch die jährliche Beratung umfasst keine Untersuchung. Für die Inanspruchnahme der gesundheitlichen Beratung gibt es keine Wahlmöglichkeit, dies bedeutet für die Praxis, nimmt die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter die Beratung nicht wahr, kann dies zu einer Versagung der Anmeldung führen. Im Vergleich zur letzten Reform, ist dies eine deutliche Ausweitung vom Gesundheitsschutz.
Neue Anforderungen an Bordelle
Große Änderungen gibt es durch das Prostitutionsgesetz auch für die Betreiber von Bordellen. So einfach wie bis dato die Eröffnung von einem Bordell war, wird es zukünftig nicht mehr sein. Den das Gesetz sieht zum Beispiel für den Bordellbetreiber eine Zuverlässigkeitsprüfung bei Anmeldung vor. Bei dieser Zuverlässigkeitsprüfung wird zum Beispiel durch die Behörde geprüft, ob Straftaten vorliegen. Hier soll insbesondere nach Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geprüft werden. Liegt eine Straftat vor, kann die Erlaubnis durch die Behörde versagt werden. Neben der Prüfung auf Straftaten, wird von der Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung auch die finanziellen Verhältnisse geprüft. Mit dem Instrument der Zuverlässigkeitsprüfung kann im übrigen jederzeit die Erlaubnis für das Betreiben von einem Bordell auch widerrufen werden.
Neben der Zuverlässigkeitsprüfung, muss der zukünftige Bordellbetreiber auch ein Betriebskonzept vorlegen. In diesem Betriebskonzept muss der Bordellbetreiber der Behörde darlegen, wie er die Betriebsabläufe gedenkt, insbesondere hinsichtlich Sicherheits- und Hygienestandards. Unter den Sicherheitsstandards ist hierbei zum Beispiel versehen, welche Schutzmöglichkeiten gibt es zum Beispiel für die Mitarbeiter? Dies kann zum Beispiel eine Überwachungsanlage oder Sicherheitspersonal sein. Natürlich spielt hierbei aber auch der Brandschutz eine Rolle. Im Hinblick auf die Hygiene, so muss das Betriebskonzept darüber Aussage machen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Kondomen und anderen Hygieneartikel erfolgt. Natürlich umfasst das Betriebskonzept auch die Anzahl und Umfang der sanitären Einrichtungen wie Duschen und Toiletten. Den auch diese müssen in einer ausreichenden Anzahl, vorhanden sein. Ein unvollständiges oder nicht tragfähiges Betriebskonzept, kann zum Versagen der Genehmigung führen. Gleiches gilt aber auch, wenn das behördlich genehmigte Betriebskonzept vom Bordellbetreiber nicht umgesetzt wird.
Gerade die Aspekte wie Zuverlässigkeitsprüfung und Betriebskonzept sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, neue Wege. Bisher haben viele Bprdellbetreiber den Weg einer gewerblichen Zimmervermietung genommen um gesetzliche Anforderungen, umgehen zu können.
Das ändert sich für Freier
Wie bereits erwähnt spielt im neuen Prostitutionsgesetz der Gesundheitsschutz mitunter eine große Rolle. Neben den Pflichtberatungen für die Sexarbeiterin und Sexarbeiter, sieht das Gesetz auch einen wirksamen Schutz vor Krankheiten vor, nämlich die Kondompflicht. Grundsätzlich ist nach dem neuen Gesetz der ungeschützte Geschlechtsverkehr nicht mehr erlaubt. Der Verstoß gegen die Kondompflicht ist eine Ordnungswirdrigkeit und kann mit einem Bußgeld von der Behörde belegt werden. Wie letztlich die Einhaltung dieser Pflicht kontrolliert wird, dazu macht das Gesetz keine Aussagen.
Jederzeit sind Kontrollen möglich
Natürlich muss ein Gesetz hinsichtlich der Einhaltung und Wirksamkeit auch überprüft werden kann. Aus diesem Grund räumt der Gesetzgeber den Behörden umfangreiche Kontrollrechte im Gesetz ein, die es bisher so für die Behörden nicht gab. Diese Kontrollrechte gehen auch mit Einschränkungen, zum Beispiel dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einher. Arbeitet zum Beispiel eine Sexarbeiterin oder ein Sexarbeiter zukünftig von seiner eigenen Wohnung aus, muss er jederzeit mit einer Kontrolle rechnen. Die Behörden haben hierb…